Mittwoch, 6. Januar 2016

Gebote des Bebauungsplans



 BVerwG: Gebot der Konfliktbewältigung, Planerhaltung und Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht
Weist ein Bebauungsplan auf der einen Seite ein Gebiet als Kerngebiet aus, setzt aber auf der anderen Seite zugleich Wohnung oberhalb des ersten Vollgeschosses als allgemein zulässig fest, kann darin ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB liegen. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist Folge des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB und verlangt, dass die durch Festsetzungen des Bebauungsplans zurechenbar verursachten Konflikte grundsätzlich auch durch den Bebauungsplan im Wege eines gerechten Ausgleichs der berührten Belange selbst gelöst werden. Der Bebauungsplan darf »planerische Zurückhaltung« üben und einzelne Problemlösungen auf die nachgelagerte Vollzugsebene verlagern. Er darf jedoch nicht solche Interessenkonflikte offenlassen, die sich absehbar im nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sofern der Fehler nicht als Fehler im Abwägungsvorgang nach den Grundsätzen der Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich ist. Ist der Verstoß danach umbeachtlich, stellt sich die Frage, ob die offen gelassenen Konflikte bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO berücksichtigt werden dürfen. Sind Nutzungskonflikte bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereits abgewogen und gelöst worden, bleibt für eine Berücksichtigung dieser Belange im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO insoweit kein Raum mehr. Fand die eigentlich gebotene Konfliktlösung bei der Aufstellung des Bebauungsplans gerade nicht statt, stellt der Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme keine unzulässige Korrektur der planerischen Entscheidung im Bebauungsplan mehr dar.
Gebote, wie mit widerstreitenden Interessen und Zielen umzugehen ist:
Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander stattfinden:
·                        Abwägungsgebot
·                        Gebot der planerischen Zurückhaltung
·                        Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
·                        Gebot der planerischen Erforderlichkeit
·                        Gebot der Konfliktbewältigung

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen