BVerwG: Gebot der Konfliktbewältigung,
Planerhaltung und Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht
Weist
ein Bebauungsplan auf der einen Seite ein Gebiet als Kerngebiet aus, setzt aber
auf der anderen Seite zugleich Wohnung oberhalb des ersten Vollgeschosses als
allgemein zulässig fest, kann darin ein Verstoß gegen das Gebot der
Konfliktbewältigung und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB liegen. Das
Gebot der Konfliktbewältigung ist Folge des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7
BauGB und verlangt, dass die durch Festsetzungen des Bebauungsplans zurechenbar
verursachten Konflikte grundsätzlich auch durch den Bebauungsplan im Wege eines
gerechten Ausgleichs der berührten Belange selbst gelöst werden. Der
Bebauungsplan darf »planerische Zurückhaltung« üben und einzelne
Problemlösungen auf die nachgelagerte Vollzugsebene verlagern. Er darf jedoch
nicht solche Interessenkonflikte offenlassen, die sich absehbar im
nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen. Ein Verstoß
gegen das Gebot der Konfliktbewältigung führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit
des Bebauungsplans, sofern der Fehler nicht als Fehler im Abwägungsvorgang nach
den Grundsätzen der Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich ist. Ist
der Verstoß danach umbeachtlich, stellt sich die Frage, ob die offen gelassenen
Konflikte bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO
berücksichtigt werden dürfen. Sind Nutzungskonflikte bei der Aufstellung des
Bebauungsplans bereits abgewogen und gelöst worden, bleibt für eine
Berücksichtigung dieser Belange im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme aus §
15 Abs. 1 BauNVO insoweit kein Raum mehr. Fand die eigentlich gebotene
Konfliktlösung bei der Aufstellung des Bebauungsplans gerade nicht statt,
stellt der Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme keine unzulässige
Korrektur der planerischen Entscheidung im Bebauungsplan mehr dar.
Gebote, wie mit
widerstreitenden Interessen und Zielen umzugehen ist:
Es muss eine gerechte
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander stattfinden:
·
Abwägungsgebot
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Gebot
der planerischen Zurückhaltung
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Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme
·
Gebot
der planerischen Erforderlichkeit
·
Gebot
der Konfliktbewältigung
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