Gradtagzahlen werden immer dann in der
Heizbedarfsrechnung und Heizkostenabrechnung verwendet, wenn keine Messwerte
vorliegen oder der abzurechnende Zeitraum vom gemessenen abweicht. Dabei kommen
allerdings nicht die absoluten Werte zur Anwendung, sondern Tausendstel (Promille) bezogen auf ein Jahr. Laut VDI
2067 bzw. DIN
4713 sind das im
Durchschnitt:
im Monat
|
‰ pro Tag
|
‰ pro Monat
|
Januar
|
5,484
|
170
|
Februar
|
5,357
|
150
|
März
|
4,194
|
130
|
April
|
2,667
|
80
|
Mai
|
1,290
|
40
|
Juni
|
0,444
|
40/3
|
Juli
|
0,430
|
40/3
|
August
|
0,430
|
40/3
|
September
|
1,000
|
30
|
Oktober
|
2,581
|
80
|
November
|
4,000
|
120
|
Dezember
|
5,161
|
160
|
Kostenrechnung
Betragen die Heizkosten
beispielsweise 625 Euro im Kalenderjahr, so entfallen davon 200 Euro auf die
beiden ersten Monate des Jahres. (625 Euro x (170 + 150) / 1000 = 200 Euro)
Falls es
sich um ein Schaltjahr handelt, ist der Tageswert im Februar nicht mehr 150 / 28 = 5,357, sondern
entsprechend 150 / 29 = 5,172. Dies spielt allerdings nur eine Rolle, wenn der
zu berechnende Zeitraum im Februar anfängt oder endet, da die Monatswerte nicht
für Schaltjahre angepasst werden.
ahnung
§
9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1)
Bei Nutzerwechsel innerhalb eines
Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung
zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung)
vorzunehmen.
Wenn während der Abrechnungsperiode ein Nutzerwechsel
erfolgt, dann kann nicht für das ganze Gebäude eine Ablesung und Abrechnung
gemacht werden. Das wäre in der Regel unwirtschaftlich. Deshalb soll bei einem
Nutzerwechsel bei der betroffenen Nutzeinheit eine Zwischenablesung an den
Erfassungsgeräten durchgeführt werden. Im Rahmen der Jahresabrechnung können
dann die Verbrauchswerte nach der Zwischenablesung auf Vor- und Nachmieter
aufgeteilt werden. Die Pflicht zur Durchführung der Zwischenablesung hat der
Gebäudeeigentümer. Er hat eine Selbstablesung zu machen oder das
Wärmedienstunternehmen zu beauftragen. Zwischenablesungen werden in der Praxis
immer seltener, seit die Kostenteilung nach Gradtagszahlen zulässig ist.
(2)
Die nach dem erfassten Verbrauch zu
verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen
Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln
der Technik ergebenden Gradtagzahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten
des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Damit sind die Trennungsverfahren der einzelnen Kostenbereiche beschrieben.
Bei einem Nutzerwechsel ist demnach die Zwischenablesung für die Aufteilung des
Verbrauchs zu verwenden. Die Grundkosten sind bei Heizung nach Gradtagzahlen,
alternativ zeitanteilig aufzuteilen. Allerdings wird die zeitanteilige Trennung
bei den Heizkosten in der Praxis kaum angewendet. Bevorzugt wird die Trennung
nach Gradtagzahlen.
(3)
Ist eine Zwischenablesung nicht
möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen
Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die
gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden
Maßstäben aufzuteilen.
Aus § 9b (1) könnte man schließen, dass Zwischenablesungen
grundsätzlich durchzuführen sind, wenn ein Nutzer wechselt. Das ist aber nicht
richtig. Unter Punkt 3 des § 9b werden Einschränkungen zu dieser Pflicht
gemacht.
Eine hinreichend genaue Ermittlung der
Verbrauchseinheiten ist bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip
häufig nicht möglich. Abhängig vom Zeitpunkt des Nutzerwechsels ist deshalb die
Trennung nach Gradtagzahlen oft vorzuziehen. In der Heizkostenverordnung ist
nicht näher definiert, was unter hinreichend genauer Ermittlung wegen des
Zeitpunktes des Nutzerwechsels zu verstehen ist. Will man dies klären muss man
die einschlägigen Kommentare berücksichtigen. Als Richtlinie kann deshalb nur
die Erklärung der Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung dienen, denn dort
ist genau erläutert, was darunter zu verstehen ist. Eine Trennung nach
Gradtagzahlen ist nicht nur durch technische Gegebenheiten oft geboten, sondern
auch durch die HKVO zugelassen.
(4)
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Damit stellt die Heizkostenverordnung auch andere
Trennungsverfahren bei Nutzerwechsel frei, sofern diese z.B. in Mietverträgen
vereinbart sind. In der Regel werden aber die geschilderten Kostentrennungen
angewendet. Wichtig ist in allen Trennungsverfahren jedoch, dass diese nicht
unbillig im Sinne der §§ 315 BGB ff sind.
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