Auch BGB-Gesellschaft genannt. Grundform aller
Personengesellschaften. Die Personenvereinigung ist auf die Förderung eines
gemeinsamen Zwecks gerichtet, wobei dieser nicht wirtschaftlicher Natur sein
muss.
Die Gründung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der
aber auch unbewusst (konkludent) und formlos geschlossen werden kann, es sei
denn, dass der Beitrag eines Gesellschafters eine formbedürftige Übertragung
erfordert (Einbringung eines Grundstücks).
Die GbR ist nach heutiger Ansicht selbst partei- und
rechtsfähig, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und
Pflichten begründet.
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach
außen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Soll die Geschäftsführung
abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu
vereinbaren. Eingesetzte Geschäftsführer sind dann auch nach außen allein zur
Vertretung berechtigt.
Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den
Geschäftsführer(n) die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert
dies das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen einstimmigen Beschluss der
übrigen Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart werden,
dass ein Mehrheitsbeschluss zur Abänderung ausreichen soll.
Das Gesellschaftsvermögen setzt sich zusammen aus:
- den Beiträgen der Gesellschafter
- den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände
- den Gegenständen, die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden
- denjenigen Sachen oder Rechten, die auf Grund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben werden
Das Gesellschaftsvermögen unterliegt der
gesamthänderischen Bindung, das bedeutet, dass jeder am Ganzen berechtigt ist,
beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich als
Gesamtschuldner.
Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.
Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, aber nur in Höhe seines Anteils.
Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.
Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.
Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, aber nur in Höhe seines Anteils.
Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.
Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
erfordert einen Titel gegen die Gesellschaft.
Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen vollstreckt werden. Nicht vollstreckt werden kann in den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen.
Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen vollstreckt werden. Nicht vollstreckt werden kann in den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen.
Das Bestehen der Gesellschaft ist grundsätzlich von den
beteiligten Personen abhängig. Kündigt ein Gesellschafter, stirbt er oder wird
über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird die Gesellschaft
grundsätzlich aufgelöst. Natürlich kann im Gesellschaftsvertrag etwas anderes
vereinbart werden.
Die Vorschriften zur GbR in §§ 705 bis 740 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden auf viele weitere Personengesellschaften
wie die Offene Handelgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die
Partnerschaftsgesellschaft ergänzend Anwendung. Auch auf die Rechtsverhältnisse
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Vorschriften zur GbR Anwendung
finden.
Praxistipp:
Praktische Bedeutung hat die GbR vor allem im
kleingewerblichen Bereich. Auch als Vereinigung von Freiberuflern ist sie weit
verbreitet. Weitere bekannte Formen sind die Erbengemeinschaft, die
Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft (ARGE) und die
Ehegatteninnengesellschaft.
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